Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge
und Lieferungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung
des Verkäufers abgeändert worden sind. Abweichende
allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn
wir ihnen ausdrücklich zustimmen.
II. Angebot und Lieferumfang
Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die zu dem
Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden. Stellt der Verkäufer dem Käufer Zeichnungen
oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen
Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum
des Verkäufers. Die vom Käufer unterzeichnete oder
elektronisch übermittelte Bestellung ist ein bindendes
Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer
die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb von 2 Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand
geliefert hat. Der Verkäufer ist jedoch verpflichet, eine
etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung
der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. Zusicherungen von
Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen sollen vom Verkäufer
schriftlich bestätigt werden.
Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes
bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich
geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt
wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar
sind.
Werden dem Verkäufer, ohne dass ihn ein Verschulden trifft,
erst nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründete
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen
lassen, ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheit
zu verlangen. Stellt der Käufer in angemessener Frist diese
Sicherheiten nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde,
sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit
zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bedarf
einer gesonderten Vereinbarung.Wechselzahlungen sind nur nach
besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Scheck werden
stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungsstatt hereingenommen.
Im Falle eines Schecks- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer
Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder des Wechsels
sofortige Barzahlung verlangen.
Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von
mehr als 4 Monaten wesentliche Kostensteigerungen bei dem Kaufobjekt
eingetreten, die aus der Sicht des Verkäufers das Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen,
hat der Verkäufer das Recht, vom Käufer erneute Verhandlungen
über den Kaufpreis zu verlangen.
Bei Geschäften mit Kaufleuten ist von Nettopreisen (ab
Werk) zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer
auszugehen. Für die Preisberechnung sind Maße und
Messungen an der Verladestelle verbindlich.
Die Preise schließen Verpackung, Fracht und Transportversicherung
nicht mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart worden ist.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,25% pro Monat zuzüglich
eines eventuellen sonstigen Verzugsschadens zu fordern, es sei
denn, der Verkäufer weist eine höhere Belastung mit
höherem Zinssatz nach, bzw. der Käufer weist eine
niedrigere Zinsbelastung nach. Die Zinsen sind sofort fällig.
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er
zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB wird eine Zahlung
des Käufers zuerst auf die älteste Forderung verrechnet.
Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nach, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen. Der Verkäufer ist außerdem
berechtigt, für durchgeführte Leistungen sofortige
Zahlung oder Sicherheitsleistung und für alle noch zu erbringenden
Lieferungen oder Leistungen oder Teile davon Vorauszahlungen
zu verlangen.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung abzutreten.
IV. Lieferzeit
Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart,
es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage
ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer
Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen,
Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen
unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen
für die Dauer der Störung. Der Verkäufer ist
verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die
erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen
den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen.
Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang und für den
Fall, dass dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft
erscheint, zulässig.
Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort
durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer
über.
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit
den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung
einer angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist
zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er
die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens
des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor,
ist der Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen
Deckungsverlauf oder eine Ersatzvornahme beschränkt.
V. Mängelrüge, Gewährleistung
und Garantie
Für Mängel der Lieferung - außer bei zugesicherten
Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten - haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche
wie folgt:
Für alle Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
ab Gefahrübergang. Bei gewerblicher und/oder beruflicher
Nutzung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.
Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert,
löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist
aus.
Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist
ab Gefahrübergang bei privater Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher
und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach
Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte
Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an
den Verkäufer zu rügen, anderenfalls gilt die Ware
als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
fällt Arglist zur Last. Die Frist beginnt mit dem Eingang
der Ware beim Käufer.
Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben
die §§ 377, 378 HGB unberührt.
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht
darüber verfügen, d.h., sie darf nicht geteilt, weiterverkauft
bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung für die
Abwicklung derReklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren
durch einen von der Handwerkskammer bzw. der IHK am Sitz des
Käufers benannten Sachverständigen erfolgt.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich
mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer
mit dem Frachtführer zu regeln. Soweit handelsüblicher
Bruch, Schwund, usw. in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies
nicht beanstandet werden.
Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers
Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig.
Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet,
alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
verbracht wurde.
Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
verstreichen läßt ohne den Mangel zu beheben oder
Ersatz zu liefern oder ihm Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen
unmöglich sind, fehlschlagen oder vom Verkäufer verweigert
werden, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter
Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden,
die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter
Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung,
soweit von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung
sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und
der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt
sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen.
Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile
und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen
auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers
oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen werden.
Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit und angemessene
Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls
die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung)
vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche.
Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen
Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
VI. Haftungsbeschränkung
Der Verkäufer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften. Darüber hinaus nicht ausdrücklich
in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche werden ausgeschlossen,
in jedem Fall aber die bei Vertragsabschluß voraussehbaren
Schäden. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Lieferwert
begrenzt.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen. In den Fällen grober
Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet
der Verkäufer auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren
Schadens.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon
unberührt.
Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
sowie für die Fälle des Unvermögens oder der
Unmöglichkeit.
VII. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird;
die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung
zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware gemäß §§ 947, 948
BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer
Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den
Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen
die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende
Ware, die als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmung
gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende
Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang von dem Rest ab; der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag
des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages
von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte
Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt
sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der den Anteil
des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln, solange der Kaufgegenstand nicht in das Eigentum
des Käufers übergegangen ist. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt
des Widerrufs zur Einziehung an den Verkäufer abgetretener
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen,
auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers
hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung
zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer
ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der
Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe
der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens,
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens,
erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum
Einzug der abgetretenen Forderung; bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dieses gilt
nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten
des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, angemessene
Sicherheiten zu fordern. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer
insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner
Wahl verpflichtet.
VIII. Widerrufsbelehrung
Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von
2 Wochen ohne die Angabe von Gründen in Textform oder durch
Rücksendung der Sache widerrufen. Diese Frist beginnt frühestens
mit Erhalt der Belehrung. Zur Wahrung dieser Frist genügt
die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der
Widerruf ist zu richten an: P.H. Brauns Eisen und Stahl GmbH
& Co.KG, Grambartstr. 30, 30165 Hannover. Im Falle eines
wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leístungen zurück
zu gewähren. Kann der Käufer die empfangene Leistung
ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewähren,muss er Wertersatz leisten. Bei der
Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung
der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie
sie dem Käufer etwa im Ladengeschäft möglich
gewesen wäre - zurückzuführen ist. Der Käufer
kann die Wertersatzpflicht folglich vermeiden, indem er die
Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles
unterläßt, was deren Wert beeinträchtigt. Bei
einer Rücksendung aus einer Waren-lieferung, deren Bestellwert
insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, hat der Käufer die
Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware
der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung
für den Käufer kostenfrei. Nicht paketversandfähige
Waren werden beim Käufer abgeholt.
IX. Rücknahme
Nach Ablauf der Widerrufsfrist wird bei Rücknahme für
die Lagerware eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
10% des Warenwertes, mindestens jedoch 10 EUR vereinbart.
Bei Kommissionsware gilt die gleiche Bearbeitungsgebühr,
mindestens jedoch die Kosten, die der Vorlieferant in Rechnung
gestellt hat.
Die Rückgabe erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch
den Verkäufer.
X. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass
der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung
gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmung
des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
XI. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers
Erfüllungsort.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel-
und Scheckprozesses ist der Geschäftssitz des Verkäufers
Gerichtsstand, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist
auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschliesslich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
XII. Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden
oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt
das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.
P.H. Brauns Eisen und Stahl GmbH & Co.KG, Hannover
Stand 04/05